deutlich, dass heute realisiert werden soll, was mit der Parzellenverschiebung im Jahr 1987 vorbereitet worden war. Dieses Vorgehen erfüllt den Tatbestandes des Rechtsmissbrauchs: Ein Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Inanspruchnahme eines Rechts zu einem stossenden, vom Gesetzgeber nicht gewollten Resultat führt9. Daran ändert der Zeitablauf von bald 18 Jahren nichts: