Dies zeigt, dass diese Liegenschaft die AZ nur solange einhielt, als die abparzellierte Fläche dazugehörte. Die Abparzellierung im Jahre 1987 wurde offensichtlich genau zum Zweck dieser Mehrfachnutzung vorgenommen, wurde doch 1989 von der Gemeinde eine Baubewilligung für ein Zweifamilienhaus mit einer Bruttogeschossfläche von 249.6 m2 erteilt. Es galt dieselbe AZ wie heute. Die Landfläche war damals noch geringfügig grösser. Das heute zur Diskussion stehende Vorhaben rechnet mit einer fast gleichen Bruttogeschossfläche von 247,5 m28. Damit wird 7 S. 24 der Vorakten 8 Beschwerdeantwort, Seite 37 der Beschwerdeakten 6