Wird die Bauparzelle allein betrachtet, so wird die erlaubte AZ von 0,6 gerade eingehalten. Dabei wird der Landstreifen von 114 m2 aber mehrfach ausgenützt. Dies widerspricht dem auch im Kanton Bern geltenden Verbot der mehrfachen Ausnützung eines Parzellenteils. Rechnet man zur heutigen Landfläche der überbauten Parzelle Nr. G.________ die im Jahr 1987 abparzellierte Fläche von 114 m2 hinzu, so ergibt sich eine AZ von 0,595 (277,85 m2 BGF geteilt durch 467 m2 Landfläche). Dies zeigt, dass diese Liegenschaft die AZ nur solange einhielt, als die abparzellierte Fläche dazugehörte.