Ein solches Vorgehen widerspricht dem auch im Kanton Bern geltenden Verbot der mehrfachen Ausnützung einer Parzelle“.6 Das Bundesgericht betrachtet es aber auch als nicht willkürlich, wenn bei einer baulichen Erweiterung einer Arealüberbauung nur auf die Einzelbetrachtung abgestellt wird. Es ging 3 BGE 110 Ia 91 E. 1 4 Bauverordnung vom 6. März 1985, BauV, BSG 721.1 5 Felix Huber, die Ausnützungsziffer, 1986, S. 70ff. 6 BVR 1997 S. 220 E. 3b aa 5