b) Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Einzelbetrachtung die Regel (die „Fläche der von der Baueingabe erfassten Grundstücke“). Dies entspricht auch Lehre5 und Rechtsprechung. Das Bundesgericht weist aber darauf hin, dass es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt. „Eine Ausnahme von dieser Regel gilt für Liegenschaften, welche von teilweise überbauten bzw. für eine Ausnützungsberechnung bereits hinzugezogenen Grundstücken abparzelliert wurden und für eine Bauprojekt erneut als anrechenbare Landfläche beansprucht werden sollen. Ein solches Vorgehen widerspricht dem auch im Kanton Bern geltenden Verbot der mehrfachen Ausnützung einer Parzelle“.6