a) Nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung, ist für die Berechnung der Ausnützung bei Ausbauten in einer Arealüberbauung in erster Linie auf das kantonale und kommunale Recht abzustellen3. Das kantonale Recht definiert die Ausnützungsziffer wie folgt: „Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche“ (Art. 93 Abs. 1 der Bauverordnung BauV4). „Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile (…)“ (Art. 93 Abs. 3 BauV).