c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Landstreifen von 114 m2 sei bereits mit der Nutzung zu Gunsten der bereits überbauten Parzelle Nr. G.________ belastet. Er dürfe nicht nochmals als Landfläche – diesmal zu Gunsten des heutigen Bauprojektes – herangezogen werden. Das Bauvorhaben überschreite deshalb die zulässige Nutzung. Der Beschwerdegegner hingegen ist der Meinung, dass für die AZ-Berechnung nur die heutige Bauparzelle mit ihrer heutigen Landfläche betrachtet werden dürfe (Einzelbetrachtung). 3. Anrechenbare Landfläche: Einzel- oder Gesamtbetrachtung?