b) Beide Parzellen gehörten von 1966 bis 2002 dem Alleineigentümer Herrn H.________. Auf der Parzelle Gbbl. Nr. G.________ befindet sich seit jeher ein Wohnhaus. Im Jahre 1987 wurde von der überbauten Parzelle Nr. G.________ ein Landstreifen von ungefähr 5m Breite im Halte von 114 m2 abgetrennt und mit der heutigen Bauparzelle Nr. F.________ vereinigt. Im Jahre 2002 gingen beide Parzellen in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des Herrn H.________ über. Darauf wurden beide Parzellen im Jahre 2003 dem Beschwerdegegner verkauft. Seitdem befinden sich beide in seinem Alleineigentum. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 BauG, BSG 721.0 4