Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Nach Art. 40 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG)2 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführenden sind als Nachbarn und als abgewiesene Einsprecher durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und somit grundsätzlich zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ausnützungsziffer: Nutzung der beiden Parzellen Nr. G.________ und F.________ a) Das Vorhaben auf der Bauparzelle Nr. F.________ beansprucht die volle zulässige Ausnutzungsziffer von 0,6.