3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte bei der Gemeinde Köniz eine Stellungnahme ein zur Frage, welche Sonderbauvorschriften zum Überbauungsplan Gurtenbühl zur Beurteilung der Baubewilligung anzuwenden seien: die im Gesamtentscheid angewandten Sonderbauvorschriften vom 4. Juli 1980 oder diejenigen vom 18. März 1983. Die beiden Sonderbauvorschriften schreiben unterschiedliche Dachneigungen vor. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 hielt die Gemeinde Köniz fest, dass die Sonderbauvorschriften zum Überbauungsplan Gurtenbühl vom 18. März 1983 gültig und somit anzuwenden sind.