Mit Gesamtentscheid vom 15. Juni 2004 erteilte die Gemeinde Köniz die Baubewilligung. Dabei verweigerte die Gemeinde die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Dachneigung (5° anstelle von 15°). Gemäss den Sonderbauvorschriften zum Überbauungsplan Gurtenbühl vom 4. Juli 1980 müsse das Dach als einseitig geneigte Fläche mit 15° Neigung geführt werden.