betreffend die Verfügung des Gemeinderates Köniz vom 15. Juni 2004 (Baugesuch Nr. 15'083; Doppeleinfamilienhaus) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 5. September 2003 bei der Gemeinde Köniz ein Baugesuch für die Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses auf der Parzelle Köniz 2 Grundbuchblatt Nr. F.________ ein. Für die Parzelle gilt die Überbauungsordnung Nr. 2/06 Gurtenbühl. Das Gebiet ist als erhaltenswerte Baugruppe Nr. 11 im Bauinventar der Gemeinde verzeichnet. Es gilt eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0,6.