{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2005-06-29", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-107_2005-06-29.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_107_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b4639bbe13a1b8c11ca5b064dc7aa98d80e7c36a94ad4f6cafe51ba8813b2d4461cb748fed5b8de9e3576f2bb281b5f0a?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b4639bbe13a1b8c11ca5b064dc7aa98d80e7c36a94ad4f6cafe51ba8813b2d4461cb748fed5b8de9e3576f2bb281b5f0a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_107", "Checksum": "14d2e901fda306be9978bee24650c8df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 29.06.2005 110 2004 107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 29.06.2005 110 2004 107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 29.06.2005 110 2004 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau eines Doppeleinfamilienhauses, Ausnützungsziffer (AZ) und anrechenbare Landfläche (Art. 93 BauV) | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:16:32", "Checksum": "399e6081ccbee758690fa5b98138686e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 29.06.2005 110 2004 107\nRegeste:\nNeubau eines Doppeleinfamilienhauses, Ausnützungsziffer (AZ) und anrechenbare Landfläche (Art. 93 BauV) | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/107 Bern, 29. Juni 2005\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nbeide vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________\n\nŸ und\n\nHerrn D.________\nBeschwerdegegner\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher E.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Sägestrasse 75,\n3098 Köniz\n\nbetreffend die Verfügung des Gemeinderates Köniz vom 15. Juni 2004 (Baugesuch Nr.\n15'083; Doppeleinfamilienhaus)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Beschwerdegegner reichte am 5. September 2003 bei der Gemeinde Köniz ein\nBaugesuch für die Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses auf der Parzelle Köniz\n2\n\nGrundbuchblatt Nr. F.________ ein. Für die Parzelle gilt die Überbauungsordnung Nr. 2/06\nGurtenbühl. Das Gebiet ist als erhaltenswerte Baugruppe Nr. 11 im Bauinventar der\nGemeinde verzeichnet. Es gilt eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0,6.\n\nMit Gesamtentscheid vom 15. Juni 2004 erteilte die Gemeinde Köniz die Baubewilligung.\nDabei verweigerte die Gemeinde die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der\nDachneigung (5° anstelle von 15°). Gemäss den Sonderbauvorschriften zum\nÜberbauungsplan Gurtenbühl vom 4. Juli 1980 müsse das Dach als einseitig geneigte\nFläche mit 15° Neigung geführt werden.\n\n2. Dagegen reichten die Nachbarn, die mit ihrer Einsprache unterlegen waren,\nBeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie\nbeantragen, der Gesamtbauentscheid des Gemeinderates von Köniz vom 15. Juni 2004\nsei aufzuheben und es sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Sie machen\ninsbesondere die Überschreitung der Ausnützungsziffer und die mangelnde Ästhetik der\nDachaufbauten des Bauprojektes geltend.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte bei der\nGemeinde Köniz eine Stellungnahme ein zur Frage, welche Sonderbauvorschriften zum\nÜberbauungsplan Gurtenbühl zur Beurteilung der Baubewilligung anzuwenden seien: die\nim Gesamtentscheid angewandten Sonderbauvorschriften vom 4. Juli 1980 oder diejenigen\nvom 18. März 1983. Die beiden Sonderbauvorschriften schreiben unterschiedliche\nDachneigungen vor.\n\nMit Schreiben vom 22. Oktober 2004 hielt die Gemeinde Köniz fest, dass die\nSonderbauvorschriften zum Überbauungsplan Gurtenbühl vom 18. März 1983 gültig und\nsomit anzuwenden sind.\n\n4. Am 2. Dezember 2004 reichte der Beschwerdegegner der BVE eine Projektänderung\nmit dazugehörenden Plänen ein. Geplant ist neu ein Satteldach mit einer Dachneigung von\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\n30°. Die Gemeinde Köniz hat die Projektänderung im Auftrag des Rechtsamtes den\nNachbarn bekannt gemacht. Auch die Beschwerdeführenden sind der Meinung, dass die\njetzt gewählte Dachneigung mit den Überbauungsvorschriften übereinstimmt. Allerdings\nbestreiten sie, dass die Ausgestaltung des Dachgeschosses mit Raum, der fürs Wohnen\ngeeignet ist, zulässig ist. Dadurch werde auch die zulässige Geschosszahl überschritten.\nDie Gemeinde Köniz beantragt die Bewilligung der Projektänderung.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Prozessvoraussetzungen\n\nDie BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Nach Art. 40 Abs. 1 des\nBaugesetzes (BauG)2 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBeschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführenden sind als\nNachbarn und als abgewiesene Einsprecher durch den vorinstanzlichen Entscheid\nbeschwert und somit grundsätzlich zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht\neingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Ausnützungsziffer: Nutzung der beiden Parzellen Nr. G.________ und F.________\n\na) Das Vorhaben auf der Bauparzelle Nr. F.________ beansprucht die volle zulässige\nAusnutzungsziffer von 0,6.\n\nb) Beide Parzellen gehörten von 1966 bis 2002 dem Alleineigentümer Herrn\nH.________. Auf der Parzelle Gbbl. Nr. G.________ befindet sich seit jeher ein Wohnhaus.\nIm Jahre 1987 wurde von der überbauten Parzelle Nr. G.________ ein Landstreifen von\nungefähr 5m Breite im Halte von 114 m2 abgetrennt und mit der heutigen Bauparzelle Nr.\nF.________ vereinigt. Im Jahre 2002 gingen beide Parzellen in das Gesamteigentum der\nErbengemeinschaft des Herrn H.________ über. Darauf wurden beide Parzellen im Jahre\n2003 dem Beschwerdegegner verkauft. Seitdem befinden sich beide in seinem\nAlleineigentum.\n\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 BauG, BSG 721.0\n4\n\nc) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Landstreifen von 114 m2 sei bereits\nmit der Nutzung zu Gunsten der bereits überbauten Parzelle Nr. G.________ belastet. Er\ndürfe nicht nochmals als Landfläche – diesmal zu Gunsten des heutigen Bauprojektes –\nherangezogen werden. Das Bauvorhaben überschreite deshalb die zulässige Nutzung. Der\nBeschwerdegegner hingegen ist der Meinung, dass für die AZ-Berechnung nur die heutige\nBauparzelle mit ihrer heutigen Landfläche betrachtet werden dürfe (Einzelbetrachtung).\n\n3. Anrechenbare Landfläche: Einzel- oder Gesamtbetrachtung?\n\na) Nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung, ist für die Berechnung der Ausnützung\nbei Ausbauten in einer Arealüberbauung in erster Linie auf das kantonale und kommunale\nRecht abzustellen3.\n\n"}