b) Der Beschwerdegegnerin wird für das Erstellen eines Anbaus auf der Südostseite der Liegenschaft "Pension F.________", D.________ 20 B, auf Parzelle Homberg Gbbl. Nr. E.________ (Baugesuch vom 5. März 2003) der Bauabschlag erteilt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die amtlichen Kosten des 16 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 155.21)