Bei diesem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG16). Sie werden bestimmt auf insgesamt Fr. 1'600.00 (Pauschalgebühr: Fr. 1'400.00, Beweiskosten [Augenschein]: Fr. 200.00). Parteikosten sind keine zu sprechen. Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) bleiben der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD17). III. Entscheid 1. a) Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Baubewilligung der Gemeinde Homberg vom 5. Juni 2003 wird aufgehoben.