erforderlichen Parkplatzbedarf nur zu rund 50 % erfüllt. Eine Befreiung von der Erfüllung der Parkplatzpflicht scheidet wegen verkehrsgefährdender Zustände aus. Die vom Bauvorhaben insbesondere durch den ungeregelten Verkehr ausgehende Störung ist übermässig, so dass das Vorhaben in der Wohn- und Gewerbezone von Homberg nicht zonenkonform ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die vorinstanzliche Baubewilligung aufzuheben. Der Beschwerdegegnerin ist für das geplante Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. 5. Kosten