Denn störend wirkt, dass der Zielverkehr sich nicht nur beim Ziel auswirkt, sondern sich am Ziel relativ breit und ungeordnet verteilt. Deshalb ist die zu erwartende Störung übermässig und das Vorhaben in der Wohn- und Gewerbezone von Homberg nicht zonenkonform. Dass die Wohn- und Gewerbezone in der Gemeinde die Grundzone darstellt und daneben nur noch bestimmte Zonen für öffentliche Nutzungen ausgeschieden sind, ändert daran nichts. Planerische Möglichkeiten sind vielmehr denkbar. 4. Zusammenfassung Zusammenfassend folgt, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den minimal 11