Die Annahmen müssen aber einer objektiv möglichen Nutzung einer durchschnittlichen Betreiberin entsprechen. Im Übrigen lässt sich der vorliegende Fall mit demjenigen im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid nicht vergleichen, da es hier an einem genügenden Parkplatzangebot fehlt und die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Gegensatz zu städtischen Verhältnissen eher schlecht ist. Erfahrungsgemäss passt sich die Nutzung den baulichen Möglichkeiten an, hohe Investitionen (Bausumme gemäss 14 Grundrissplan vom 3. März 2003