Das islamische Zentrum beeinträchtige somit den Quartiercharakter und die Wohnqualität nicht und könne daher als zonenkonform beurteilt werden. Das Bundesgericht hatte diese Auffassung gestützt. Zusammenfassend folgt, dass Bauten, die kulturellen oder religiösen Tätigkeiten dienen, nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Wohn- und Gewerbezone nicht von vornherein als zonenfremd bezeichnet werden können. Die Grenze zur zonenfremden Nutzung wird dann überschritten, wenn die geplante Nutzung ein Ausmass an Immissionen verursacht, 12 BVR 1985 S. 409 E. 3; Baurecht 4/82; ZBl 73/1972 S. 484 E. 5c 13 BGer 1P.290/2003 vom 15.8.2003 9