Das Bundesgericht erwog unter anderem, die Zonenkonformität beurteile sich nach dem Ausmass der Immissionen, welche die geplante Nutzung verursache. Die Vorinstanz erachtete die geplante Nutzung in der gemischten Wohn- und Gewerbezone als zonenkonform, da der Schulunterricht nicht zur gleichen Zeit stattfinde wie die wöchentlichen Freitagsgebete und deshalb nicht mit einer übermässigen Beanspruchung der Infrastruktur zu rechnen sei. Es bestehe auch kein zusätzlicher Bedarf an Parkplätzen, da die Freitagsgebete zu einer eher unproblematischen Tageszeit, d.h. zwischen 12 und 14 Uhr, stattfänden.