Im fraglichen Fall ging es um die Umnutzung einer leer stehenden, früher gewerblich genutzten Baute in ein islamisches Zentrum, in welchem wöchentliche Versammlungen mit bis zu 120 Personen und - während des Ramadans - zwei Mal jährlich Versammlungen mit etwa 300 Personen abgehalten werden sollen. Beabsichtigt war zudem, den Ort als soziokulturelles Zentrum mit Schulzimmern für den Sprach- und Stützunterricht der Kinder, einem Kinderhort, einer Bibliothek mit Tagungsraum, mehreren Büros und einer Dienstwohnung zu nutzen. Das Bundesgericht erwog unter anderem, die Zonenkonformität beurteile sich nach dem Ausmass der Immissionen, welche die geplante Nutzung verursache.