c) Das Bundesgericht hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Bauten, die kulturellen oder religiösen Tätigkeiten dienen, in einer gemischten Wohn- und Gewerbezone zonenkonform sind13. Im fraglichen Fall ging es um die Umnutzung einer leer stehenden, früher gewerblich genutzten Baute in ein islamisches Zentrum, in welchem wöchentliche Versammlungen mit bis zu 120 Personen und - während des Ramadans - zwei Mal jährlich Versammlungen mit etwa 300 Personen abgehalten werden sollen.