Die Rechtsprechung hat die Betriebe in verschiedene Kategorien eingeteilt: Nicht störend sind Betriebe, die mit der Wohnnutzung ohne Weiteres vereinbar sind oder diese sogar begünstigen, das heisst zum Beispiel Bäckereien, Coiffeursalons und dergleichen. Als mässig störend gelten Betriebe, welche die Wohnnutzung in der Nacht und zur üblichen Freizeit nicht beeinträchtigen und deren Störungen während der übrigen Zeit aus wohnhygienischer und gesundheitspolizeilicher Sicht noch hingenommen werden können10. Betriebe, die noch stärker stören, sind solche, die das gesunde Wohnen wesentlich beeinträchtigen. Sie sind als Grossgewerbe in Industriezonen zu verweisen.