Dieser Kompetenz ist auch bei der Auslegung und Anwendung der kommunalen Nutzungsvorschriften Rechnung zu tragen. Es wäre mit der verfassungsrechtlichen Gemeindeautonomie nicht vereinbar, wenn jener Handlungsspielraum durch eine zu enge Rechtsverwirklichung wieder übermässig eingeschränkt würde9. Der Auffassung der Gemeinde Homberg kommt deshalb in der nachfolgenden Beurteilung eine besondere Bedeutung zu.