Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die bauliche Nutzung durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt ist (Art. 4 Abs. 1 BauG). Bei der Festlegung dieser Nutzungsordnung kommt den Gemeinden gestützt auf die Verfassung eine Autonomie zu, welche ihnen einen möglichst weiten Handlungsspielraum gewährt. Sie bestimmen im Rahmen des übergeordneten Rechts, welche von mehreren gesetz- und zweckmässigen Planungslösungen zu wählen ist (Art. 65 Abs. 1 BauG). Dieser Kompetenz ist auch bei der Auslegung und Anwendung der kommunalen Nutzungsvorschriften Rechnung zu tragen.