Das USG erfasst aber nicht alle denkbaren Auswirkungen und Störungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen kann. Selbständige Bedeutung können insbesondere kantonale oder kommunale Bestimmungen über die Zulässigkeit von störenden Bauten und Anlagen in Nutzungszonen haben, soweit sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen Gründen ein Betrieb am vorgesehenen Ort überhaupt erstellt werden darf. Es steht die Frage im Vordergrund, welche Nutzungsstrukturen eine 6 Gemeindebaureglement von Homberg vom 18. Dezember 2000 7 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) 7