Als erstes ist zu prüfen, welche Bedeutung dieser kommunalen Bestimmung, soweit sie die zulässigen Immissionen umschreibt, neben dem USG7 noch zukommt. Mit dem Inkrafttreten des USG verlor das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses. Es behielt sie dort, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft. Das USG erfasst aber nicht alle denkbaren Auswirkungen und Störungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen kann.