Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Gemeindesaal in dieser Grössenordnung sei im fraglichen Ortsteil von Homberg, welcher vorwiegend dem Wohnen und der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sei, nicht zumutbar. Er rügt somit sinngemäss, der geplante Anbau sei zonenwidrig. a) Die Bauparzelle Homberg Gbbl. Nr. E.________ liegt in der Wohn- und Gewerbezone WG 2. Art. 29 Abs. 2 GBR6 bestimmt, dass in der Wohn- und Gewerbezone WG 2 Wohnbauten und Bauten mässig störender Betriebe zugelassen sind. Ausgeschlossen sind gewerbliche Nutzungen, die ein Übermass an quartierfremdem Verkehr verursachen (Art. 29 Abs. 4 GBR).