5 vgl. Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 29. September 2003 6 e) Zusammenfassend folgt, dass das Bauvorhaben den nach Art. 49 ff. BauV erforderlichen minimalen Normbedarf an Parkplätzen bei weitem nicht erfüllt. Eine Befreiung von der Erfüllung der Parkplatzpflicht ist wegen drohender verkehrsgefährdender Zustände rund um die Bauparzelle ausgeschlossen. 3. Zonenkonformität