55 Abs. 2 BauV somit aus. Die Frage, ob die bestehende Topografie auf der Bauparzelle allenfalls eine Befreiung von der Erfüllung der Parkplatzpflicht rechtfertigt, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden. Die Beschwerdegegnerin vermochte im Beschwerdeverfahren auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass die fehlenden Abstellplätze im näheren Umkreis der Bauparzelle auf fremdem Boden sichergestellt werden könnten. Es liegen schliesslich auch keine besonderen Verhältnisse vor, die nach Art. 54 BauV ein Abweichen von der Parkplatz-Bandbreite rechtfertigen würden.