Es handelt sich dabei nicht um offizielle Parkplätze5. Die Fahrzeuge werden zum Teil sogar auf der gelb markierten Bushaltestelle vor der "Pension F.________" abgestellt. Das Abstellen von Fahrzeugen unmittelbar neben der Hauptstrasse gefährdet bereits heute den Durchgangsverkehr. Die Nebenbestimmung in der Baubewilligung, wonach bei grösseren Anlässen jeweils ein Parkdienst organisiert werden muss, vermag an dieser Situation nichts zu ändern. Eine Befreiung von der Parkplatzpflicht scheidet in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 BauV somit aus.