Es trifft zwar zu, dass die bestehenden räumlichen Verhältnisse auf der Bauparzelle nicht mehr als sechs Parkplätze zulassen. Das Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass bereits die heutige Parkplatzsituation rund um die Bauparzelle als verkehrsgefährdend bezeichnet werden muss. So ist festzustellen, dass die Mitglieder der Beschwerdegegnerin ihre Fahrzeuge bei grösseren Anlässen, insbesondere während des sonntäglichen Gottesdienstes, vor der benachbarten Käserei und dem Alters- und Pflegheim "Pension F.________" entlang der Hauptstrasse "wild" parkieren. Es handelt sich dabei nicht um offizielle Parkplätze5.