Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die ausgewiesenen sechs Parkplätze von den Mitgliedern der Beschwerdegegnerin und den Besucherinnen und Besuchern des Alters- und Pflegheims nicht zeitgleich genutzt würden und der Normbedarf an Parkplätzen daher zu reduzieren sei, überzeugt nicht. So ist denkbar, dass es beispielsweise am Sonntagmorgen hinsichtlich der Nutzung der Parkplätze durchaus Überschneidungen geben kann. Im Übrigen ist bei der Parkplatzberechnung auf die objektiv zur Verfügung stehende Bruttogeschossfläche 3 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)