2. Parkplätze Der Beschwerdeführer rügt, das mit dem Bauvorhaben vorgesehene Parkplatzangebot von sechs Parkplätzen sei unzureichend. a) Nach Art. 49 Abs. 1 BauV3 berechnet sich die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf Grund von Art. 50 ff. BauV. Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV). Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten (Art. 50 Abs. 2 BauV).