Nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als abgewiesener Einsprecher durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde befugt. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 155.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4