{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2004-03-05", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2003-78_2004-03-05.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2003_78_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b460fa528c0022e62c9ab85d0350d6fabd8f23789143b529901da656d0b799a9d3643b0c55ff72b4d396deabd75afd0b0?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b460fa528c0022e62c9ab85d0350d6fabd8f23789143b529901da656d0b799a9d3643b0c55ff72b4d396deabd75afd0b0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2003_78", "Checksum": "eca177974d0d6c3caad1362eb87b457d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2003 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 05.03.2004 110 2003 78"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 05.03.2004 110 2003 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 05.03.2004 110 2003 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erweiterung einer Freikirche in einer Wohn- und Gewerbezone einer Landgemeinde | Homberg"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:18:05", "Checksum": "a702a6ce591dc524c1031e8514c9cbf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 05.03.2004 110 2003 78\nRegeste:\nErweiterung einer Freikirche in einer Wohn- und Gewerbezone einer Landgemeinde | Homberg\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2003/78 Bern, 5. März 2004\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nB.________\n\nŸ\nhandelnd durch C.________\nBeschwerdegegnerin\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Homberg, Gemeindeverwaltung,\n3622 Homberg b. Thun\n\nbetreffend die Verfügung des Gemeinderates Homberg vom 5. Juni 2003 (Baugesuch Nr.\n931.03.435; Kirchgemeindesaal)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 5. März 2003 stellte die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch für das Erstellen\neines Anbaus auf der Südostseite der bestehenden Liegenschaft \"F.________\",\nD.________ 20 B, auf Parzelle Homberg Gbbl. Nr. E.________. Der Anbau, welcher sich in\nder Wohn- und Gewerbezone WG 2 befindet, soll der Beschwerdegegnerin als\nGemeindesaal für verschiedene kirchliche Anlässe dienen.\n\nGegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Er machte geltend, die\n2\n\nRealisierung des Bauvorhabens könne zu übermässigen Lärmimmissionen und zu einem\ngrossen Verkehrsaufkommen führen. Er verlange von der Bauherrschaft ein Nutzungs- und\nBetriebskonzept, welches Bestandteil der Baubewilligung sein müsse. Im Konzept müsse\ninsbesondere die Art, Anzahl und Dauer der Veranstaltungen, die zu erwartende\nPublikumsmenge sowie die Parkplatzsituation geregelt werden.\n\nAm 22. Mai 2003 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Bauverwaltung Homberg ein\nNutzungs- und Betriebskonzept für den geplanten Gemeindesaal ein.\n\nAm 5. Juni 2003 bewilligte die Gemeinde Homberg das Bauvorhaben und erklärte das\nNutzungs- und Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2003 als\nintegrierenden Bestandteil der Baubewilligung.\n\n2. Gegen diese Baubewilligung erhob der Beschwerdeführer bei der kantonalen Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 30. Juni 2003 Beschwerde. Er macht geltend,\nein Gemeindesaal in dieser Grössenordnung sei im fraglichen Quartier von Homberg nicht\nzumutbar. Das Nutzungs- und Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin sei ungenau und\nlasse viele Fragen offen. Hinzu komme, dass das Parkplatzangebot nicht dem\nvorgesehenen Nutzen des Anbaus entspreche. Der Passus im Nutzungs- und\nBetriebskonzept, wonach dieses nach Rücksprache mit der Gemeinde geändert werden\nkönne, sei inakzeptabel.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der geplante Gemeindesaal sei für ihre\nGottesdienste und Plenum-Gespräche unbedingt erforderlich. Der heute bestehende Saal\nim Untergeschoss der Pension \"F.________\" genüge den heutigen Anforderungen nicht\nmehr. Im Übrigen sei man bestrebt, ein möglichst attraktives Programm mit mehreren\nAnlässen pro Woche anzubieten. Es sei unmöglich, das vorgelegte Nutzungs- und\nBetriebskonzept genauer abzufassen, da nicht absehbar sei, wie sich die Kirchgemeinde\nentwickle. Das Parkplatzangebot sei genügend.\n\nDie Gemeinde Homberg hält fest, das Nutzungs- und Betriebskonzept der\nBeschwerdegegnerin sei in Absprache mit der Gemeinde bereits einmal präzisiert worden.\nDie Gemeinde sei sich bewusst, dass das Parkplatzangebot auf der Bauparzelle\n3\n\nungenügend sei. Es bestehe jedoch seit längerer Zeit eine mündliche Vereinbarung\nzwischen der benachbarten Käsereigenossenschaft und dem Eigentümer der Pension\n\"F.________\", etwa 12 Parkplätze benutzen zu dürfen. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit,\nbeim rund 300 m entfernten Mehrzweckgebäude der Gemeinde 10 öffentliche Parkplätze\nzu benutzen. Die Baubewilligung enthalte zudem die Auflage, dass die\nBeschwerdegegnerin bei grösseren Anlässen einen Parkdienst bereit stellen muss.\n\n4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte\nmit den Verfahrensbeteiligten eine Augenscheins- und Instruktionsverhandlung durch. Die\nVerfahrensbeteiligten erhielten danach Gelegenheit, zum Augenscheinprotokoll Stellung zu\nnehmen und Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen.\n\nAuf die Rechtsschriften und das Ergebnis des Beweisverfahrens wird, soweit für den\nEntscheid von Bedeutung, in den Erwägungen zurückzukommen sein.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Prozessvoraussetzungen\n\nNach Art. 40 Abs. 1 BauG2 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBeschwerde bei der BVE angefochten angefochten werden. Die BVE ist somit zur\nBeurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als abgewiesener\nEinsprecher durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und somit unbestritten\nzur Beschwerde befugt. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 155.221.191)\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\n2. Parkplätze\n\nDer Beschwerdeführer rügt, das mit dem Bauvorhaben vorgesehene Parkplatzangebot von\nsechs Parkplätzen sei unzureichend.\n\na) Nach Art. 49 Abs. 1 BauV3 berechnet sich die Anzahl der Abstellplätze für\nMotorfahrzeuge auf Grund von Art. 50 ff. BauV. Die Anzahl der Abstellplätze wird durch\neine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die\nAnzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV). Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze\nfür die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten (Art. 50 Abs.\n2 BauV).\n\n"}