b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen. Der A.________, der C.________ und die Gemeinde Spiez haben daher der D.________ je einen Drittel der Parteikosten von insgesamt Fr. 3'324.85 (Honorar: Fr. 2'990.00, Büroauslagen Fr. 100.00, Mehrwertsteuer Fr. 234.85) zu bezahlen. III. Entscheid 14