a) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Kosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 pro Beschwerde festgelegt. Als unterliegende Parteien haben der A.________ und der C.________ je Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten für die Behandlung der Beschwerde der D.________ trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 VRPG).