f) Die Baubeschwerde der D.________ ist daher vollumfänglich gutzuheissen. Die in Ziffer 2.1 verfügten Bedingungen und Auflagen sind aufzuheben. Ziff 2.3 ist von der Gemeinde im Rahmen ihrer Beschwerdevernehmlassung erläutert worden. 4. Zusammenfassung Aus den Erwägungen folgt, dass die Baubeschwerden des A.________ und des C.________ abzuweisen und die Baubeschwerde der D.________ gutzuheissen ist. Die in Ziffern 2.1 verfügten Auflagen und Bedingungen sind daher aufzuheben. Im Übrigen wird die Abbruchbewilligung vom 15. April 2003 der Gemeinde Spiez bestätigt. 5. Kosten