Die BVE geht daher davon aus, dass es sich bei dieser Nebenbestimmung nicht um eine Auflage im rechtlichen Sinne handelt. Da lediglich die Präzisierung beantragt wird, hat sie jedoch keine Veranlassung, die Nebenbestimmung von Amtes wegen aufzuheben. Es steht der Gemeinde und dem Kanton (Denkmalpflege) frei, mit der D.________ eine Vereinbarung über das weitere Schicksal dieser Objekte abzuschliessen. Mit den Erläuterungen der Gemeinde ist dem Anliegen der D.________ genügend Rechnung getragen. Eine förmliche 14 VGE 18912 vom 2. März 1994 i.S. EG Th., S. 6 E. 2 13 Ergänzung oder Präzisierung der Auflage drängt sich daher nicht auf.