e) Die D.________ beantragt weiter, die in Ziffer 2.3 das Gesamtbauentscheides vom 15. April 2003 verfügte Auflage – die Tafel „Mendelssohn“ und das baulich wertvolle Türgwänd der Kellertüre soll der Nachwelt erhalten bleiben – sei zu präzisieren. In der Stellungnahme vom 18. Juni 2003 bemerkt die Gemeinde dazu, sie sei der Meinung, dass die Umsetzung dieser Auflage zu gegebener Zeit in gegenseitiger Absprache erfolgen könne, mit dem Ziel einer einvernehmlichen und verhältnismässigen Lösung. Die BVE geht daher davon aus, dass es sich bei dieser Nebenbestimmung nicht um eine Auflage im rechtlichen Sinne handelt.