Selbst wenn sich die Auflage durchsetzen liesse, würde die Auflage bereits am Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs und der Erforderlichkeit scheitern. Die Auflage des vorgängigen Finanzierungsnachweises der Neuüberbauung in der Abbruchbewilligung vom 15. April 2003 ist daher schon aus diesem Grund unzulässig. Es ist hier nicht ersichtlich, inwiefern mit einer solchen Auflage ein gesetzeswidriger Zustand verhindert werden könnte. Nach dem Gesagten lässt sich somit auch der zweite Teil der Nebenbestimmung Ziffer 2.1 nicht rechtfertigen.