Auswirkungen zu befürchten, die es mittels Nebenbestimmung zu verhindern gäbe. Diese Nebenbestimmung ist daher bereits mangels der Erforderlichkeit unzulässig. Zudem ist fraglich, ob die Suspensivbedingung geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Eine Baubewilligung stellt eine Erlaubnis und keine Pflicht zum Bauen dar14. Es lässt sich daher nicht verhindern, dass eine Bauherrschaft auf den Baubeginn verzichtet, oder den Bau nach kurzer Zeit einstellt. d) Der zweite Teil der Nebenbestimmung in Ziffer 2.1 verpflichtet die D.________, der Gemeinde einen Finanzierungsnachweis für die Neuüberbauung vorzulegen. Eine Begründung für diese Auflage fehlt im angefochtenen Entscheid.