Zur Durchsetzung dieses Anliegens bedarf es allerdings keiner Auflagen oder Bedingungen. Sollte die Bauparzelle nach dem Abbruch der Gebäude in einem ordnungswidrigen Zustand sein und beispielsweise das Ortsbild oder die Sicherheit beeinträchtigen, so wäre die Gemeinde als Baupolizeibehörde berechtigt und verpflichtet, ein Verfahren zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Gang zu setzen (vgl. Art. 45 ff. BauG). Von der erteilten Abbruchbruchbewilligung sind somit hinsichtlich des Ortsbildes keine gesetzwidrigen 12