Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Abbruch der Gebäude zu einer das Ortsbild beeinträchtigenden Baulücke führen würde. Die Gemeinde will mit der Suspensivbedingung in erster Linie verhindern, dass das Terrain während längerer Zeit in einem ortsbildwidrigen Zustand bleibt. Dafür genügt aber laut der Stellungnahme der Gemeinde, dass das Terrain nach dem Abbruch hergerichtet wird, falls mit dem Neubau nicht innert nützlicher Frist begonnen werden kann. Zur Durchsetzung dieses Anliegens bedarf es allerdings keiner Auflagen oder Bedingungen.