Das ändert aber nichts daran, dass die D.________ grundsätzlich Anspruch auf eine unbelastete Abbruchbewilligung hat. Im vorliegenden Fall sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die eine Aufschiebung des Abbruchs bis zum Baubeginn der neuen Überbauung verlangen. Die abzubrechenden Gebäude sind nach den vorhergehenden Erwägungen keine Baudenkmäler. Auch liegen sie weder in einem geschützten Ortsbild noch grenzen sie an ein solches. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Abbruch der Gebäude zu einer das Ortsbild beeinträchtigenden Baulücke führen würde.