Der erste Teil der Nebenbestimmung von Ziffer 2.1 hat den Charakter einer Suspensivbedingung. Die Abbruchbewilligung darf erst ausgeübt werden, wenn ein bewilligtes Neubauprojekt vorliegt, dessen Baubeginn kurz bevorsteht. Die Befürchtung der D.________, die Abbruchbewilligung könnte erlöschen, weil die für die Neuüberbauung erforderliche Überbauungsordnung nicht rechtzeitig vorliegt, ist daher wohl unbegründet. Angesichts der Bestimmungen von Art. 42 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. H.________ Abs. 2 BewD kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Zweijahresfrist erst nach Vorliegen der Überbauungsordnung zu laufen beginnt.