diene daher dem Zweck, den N.________ mit „etwas Besserem als es die heutigen Liegenschaften darstellen“ zu ersetzen. Ein Abbruch ohne Neuüberbauung oder Herrichtung des Terrains wäre aus der Sicht des Ortsbildes fraglich. Die Nebenbestimmung bezüglich der Terminumschreibung sei deshalb für die Gebäudenummern F.________, G.________ und I.________ aufrecht zu erhalten, nicht jedoch für das Gebäude Nr. H.________. Hinsichtlich der Auflage des Finanzierungsnachweises führt die Gemeinde aus, dass diese nicht üblich sei und im vorliegenden Fall wohl rechtlich nicht durchgesetzt werden könnte.