Insoweit stellen sie gegenüber der Alternative der Bewilligungsverweigerung das mildere Mittel dar. Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, verhältnismässig und durchsetzbar sein13. c) Der erste Teil der Nebenbestimmung in Ziffer 2.1, wonach der Abbruch der Gebäude erst unmittelbar vor dem Baubeginn der geplanten Überbauung erfolgen darf, steht nach Auffassung der D.________ nicht in einem genügend engen sachlichen Zusammenhang zur Abbruchbewilligung. Die Bedingung stipuliere indirekt eine Baupflicht. Zudem sei die verfügte Nebenbestimmung unverhältnismässig.