Es mag sein, dass die Schutzwürdigkeit des N.________ damals übersehen worden ist, oder dass aus heutiger Sicht eine andere Beurteilung vorgenommen werden müsste. Das führt aber nicht dazu, dass von einer Entdeckung im Sinne von Art. 10f BauG gesprochen werden könnte. Im vorliegenden Fall sind nicht bisher unbekannte Bauteile oder Ausstattungen zutage getreten. Zudem waren die wesentlichen Elemente zur Beurteilung des Gebäudes (ältester Gasthof von Spiez mit prominenten Gästen an einem historischen Verkehrsweg) im Zeitpunkt des Erlasses der Ortplanungsrevision bekannt.